Infos zur Strompreisbremse - monatliche Abschläge

Die Bundesregierung beschloss Ende 2022 das sogenannte Strompreisbremsegesetz (StromPBG). Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen "Letztverbraucher". Was dies konkret für Sie bedeutet, zeigen wir an einem Beispiel.

Wie Sie selbst erfahren konnten, mussten auch wir unsere Strompreise aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten anpassen. Das hat zu deutlich höheren Belastungen in Ihrem Haushalt geführt. Hierauf hat der Bundesregierung reagiert und unter anderem für Privathaushalte ein Entlastungspaket geschnürt. Die Mittel hierfür stammen aus dem Bundeshaushalt. 

Mit der sogenannten Strompreisbremse begrenzt der Staat den Strompreis für Sie als Kunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Er übernimmt die Differenz zum mit dem Energieersorger tariflich vereinbarten Strompreis. Um einen Sparanreiz zu schaffen, gilt diese Regelung nur für 80 % des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel beruht dieser auf dem Vorjahresverbrauch). Für die restlichen 20 % gilt der (höhere) Tarifpreis des Energieersorgers.

Beispiel:

  • Eine vierköpfige Familie hatte 2022 einen Jahres-Stromverbrauch von 4.000 kWh. In der Regel gehen wir für 2023 von einem Verbrauch in gleicher Höhe aus. Der persönliche prognostizierte Jahresverbrauch beträgt also ebenfalls 4.000 kWh. Der vertragliche festgelegte Arbeitspreis liegt bei 47,91 Cent/kWh (alles Bruttopreise).
  • Für 80% hiervon greift die Strompreisbremse. Unser Kunde erhält diese 3.200 kWh (0,8x4.000 kWh) zu einem Preis von 40 Cent/kWh, also für insgesamt 1.280 € (3.200 kWh x 40 Cent/kWh). 
  • Ohne Strompreisbremse wäre ein Betrag von 1.533,12 € fällig geworden (3.200 kWh x 47,91 Cent/kWh).
  • Daraus ergibt sich für 2023 ein Entlastungsbetrag von insgesamt 253,12 € *. 
  • Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis von 47,91 Cent/kWh fällig.
  • Selbstverständlich berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag in den monatlichen Abschlagszahlungen.
  • Dazu teilen wir den Entlastungsbetrag von 253,12 € durch 12 Monate.
    Der monatliche Abschlag reduziert sich damit um 21,09 €.
  • Für die Monate Januar bis April erfolgt eine rückwirkende Entlastung.
  • Diese haben wir als Gutschrift von 84,36 € (4 Monate x 21,09 €) in der Abschlagszahlung für April bereits berücksichtigt.  

Die Regelungen der Strompreisbremse gelten vorerst bis zum Ende des Jahres 2023.

Informationen zur Erdgaspreisbremse erhalten Sie hier.

Energiespartipps haben wir hier für Sie zusammengestellt.

* Bitte beachten Sie, dass sämtliche Auszahlungen und Abschlagssenkungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall stehen, dass Nachprüfungen einen anderen Entlastungsbetrag ergeben.

 

 

 

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